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Qualitätssicherung

null Rehabilitation

Wesentliches Ziel der medizinischen Rehabilitation ist es, (drohende) Gesundheitsschäden zu therapieren bzw. zu mildern und somit die körperlichen Funktionen und gesellschaftliche Teilhabe des Patienten wiederherzustellen. Rehabilitationsmaßnahmen können sowohl ambulant als auch stationär erfolgen.

 

Abrechnungsgenehmigung entfallen

Zum 1. April 2016 ist die bisher notwendige Abrechnungsgenehmigung zur Verordnung von medizinischer Rehabilitation entfallen. Rehabilitationsmaßnahmen können direkt auf dem Formular 61 (Verordnung von medizinischer Rehabilitation) verordnet werden. Das Muster kann bei Bedarf über den Formularbestellschein angefordert werden. Hinweise zur Verordnung von Rehabilitation finden Sie unter den "Weiterführenden Links".

Verordnung durch Psychotherapeuten

Psychotherapeuten dürfen künftig Leistungen zur psychotherapeutischen Rehabilitation verordnen. Darunter sind Leistungen der psychosomatischen Rehabilitation als auch der psychiatrischen Rehabilitation (Rehabilitationsleistungen für psychisch Kranke/RPK) zu verstehen.

Die Verordnung ist zulässig für Diagnosen, bei denen gemäß der Psychotherapie-Richtlinie eine Psychotherapie sowie eine neuropsychologische Therapie möglich sind. Für die übrigen Indikationen aus dem Kapitel V „Psychische und Verhaltensstörungen“ des ICD-10-GM muss eine Abstimmung mit dem behandelnden Arzt erfolgen.

Ferner müssen die Psychotherapeuten ärztliche Informationen heranziehen, um eine Verordnung ausstellen zu können. Sie müssen beispielsweise abklären, ob weitere rehabilitationsrelevante Diagnosen vorliegen, ob es Risikofaktoren gibt und welche ärztlichen Maßnahmen bislang erfolgt sind. Hinweise für Psychotherapeuten zur Verordnung von Rehabilitation finden Sie unter den "Weiterführenden Links".