Künstliche Befruchtung
Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nach diesen Richtlinien dürfen nur solche zugelassenen Ärzte, ermächtigten Ärzte oder ermächtigten ärztlich geleiteten Eichrichtungen erbringen, denen die zuständige Behörde (derzeit die Ärztekammer des Saarlandes) gemäß § 121a SGB V eine Genehmigung zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat. Dies gilt bei Inseminationen nur dann, wenn sie nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit 3 oder mehr Embryonen besteht.
Die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung dieser Leistungen über die KVS kann daher u.a. nur dann erteilt werden, wenn eine Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß § 121a SGB V vorliegt bzw. diese der KVS nachgewiesen wird. Wir bitten bei Antragstellung um Beachtung. Homologe Inseminationen ohne vorangegangene Stimulationsverfahren (Nr. 10.1) dürfen nur von solchen Ärzten durchgeführt werden, die zur Durchführung der Gebietsbezeichnung „Frauenarzt“ berechtigt sind.