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Qualitätssicherung

null Intravitreale Medikamenteneingabe

Die intravitreale Medikamenteneingabe – kurz IVM – wurde zum 1 Oktober 2014 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen.

Bei der intravitrealen operativen Medikamenteneingabe fungiert der Glaskörperraum des Auges als Medikamentenreservoir. Die eingegebenen Medikamente können das Wachstum der undichten Blutgefäße verhindern und verringern die Flüssigkeitsansammlung in und unter der Netzhaut. Das jeweilige Medikament gibt über mehrere Wochen ständig etwas von dem eingesetzten Wirkstoff an die Netz- und Aderhaut ab. Somit werden Netzhauterkrankungen – und besonders Makulaerkrankungen – direkt therapiert.

Ärzte, die das Verfahren anwenden, benötigen eine Genehmigung der KV Saarland. Welche Anforderungen Sie erfüllen müssen, regelt eine neue Qualitätssicherungsvereinbarung (QS-Vereinbarung IVM). Die IVM kann bei Augenerkrankungen, zum Beispiel der feuchten altersbedingten Makuladegeneration, angewendet werden. Näheres zur neuen QS-Vereinbarung, zur Abrechnung und den Dokumentationspflichten entnehmen Sie bitte der beiliegenden Praxisinformation bzw. QS-Vereinbarung.

 

Grundlage:     

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur intravitrealen Medikamenteneingabe

 

Inkrafttreten:  

1. Oktober 2014

 

Geänderte Qualitätssicherungsvereinbarung zum 01.07.2021:

Die Qualitätssicherungsvereinbarung zur intravitrealen Medikamenteneingabe wurde zum 1. Juli 2021 geändert. Grund dafür ist, dass in der bisherigen Fassung der Zeitraum für Dokumentationsprüfungen bis Ende 2021 befristet war.

Änderungen gegenüber der bis zum 30. Juni 2021 gültigen Fassung:

› Der Zeitraum für die Überprüfung der Dokumentation wurde um weitere 3 Jahre, nunmehr bis zum 31. Dezember 2024 verlängert (vgl. § 6 Absatz 2).

› In diesem Zusammenhang haben sich die Vertragspartner auch darauf verständigt, in der Protokollnotiz Nummer 1 erst ab dem 1. Juli 2024 zu prüfen, ob Anpassungen aufgrund der Aufnahme der proliferativen diabetischen Retinopathie (PDR) vorgenommen werden müssen.

 

Grundsätzliche Einschränkungen:

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung(en) ist erst nach Erteilung der Genehmigung rechtens. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.