Delegationsvereinbarung
Nichtärztliche Praxisassistenten (NäPA)
Nichtärztliche Praxisassistenten (NäPA) unterstützen Praxen bei der Betreuung der Patienten. Sie führen Hausbesuche sowie Besuche in Alten- und Pflegeheimen durch. Der Arzt überwacht die Tätigkeit des Assistenten und ist jederzeit für ihn erreichbar. Nach einem Hausbesuch informiert der Assistent den Arzt spätestens am nächsten Werktag über die erhobenen Befunde und durchgeführten Maßnahmen.
Praxismitarbeiter, die diese Aufgabe übernehmen wollen, benötigen eine Fortbildung. Inhalte und Umfang der Ausbildung sind in der Delegations-Vereinbarung (§ 7 Anlage 8 BMV-Ä) geregelt.
Die Bundesärztekammer hat ein entsprechendes Fortbildungscurriculum für Medizinische Fachangestellte und Angehörige anderer Gesundheitsberufe entwickelt. Praxismitarbeiter, die bereits eine Ausbildung zur VERAH, MoPra und MoNi absolviert haben, müssen zur Erfüllung der Anforderungen der Delegations-Vereinbarung ergänzende Ausbildungsstunden oder -module belegen.
Hausärzte, die einen qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten beschäftigen, benötigen die Genehmigung, um die GOP aus dem Hausarzt-Kapitel 3 (GOP 03060 bis 03065 EBM) und dem fachgruppenübergreifenden Kapitel 38 (GOP 38200 und 38205 EBM) abrechnen zu können.
Fachärzte, die einen qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten beschäftigen, benötigen die Genehmigung, um die GOP aus dem Kapitel 38 (GOP 38200 und 38205 EBM) abrechnen zu können.
Befristete Sonderregelung für nichtärztliche Praxisassistenten (NäPA) in Ausbildung endet zum 30.09.2021
Die Partner des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) hatten sich aufgrund der Corona-Pandemie auf eine befristete Sonderregelung für nichtärztliche Praxisassistenten (NäPA) in Ausbildung verständigt. Die Sonderregelung galt rückwirkend ab dem 01.07.2020 und ist bis zum 30.09.2021 befristet. Entsprechend wurden Änderungen in der Delegations-Vereinbarung (Anlage 8 BMV-Ä) vorgenommen.
Die getroffene Sonderregelung ermöglichte es den KVen, die Genehmigung für die NäPA auch zu erteilen, wenn nachgewiesen wurde, dass mit der NäPA-Fortbildung bereits begonnen wurde und der voraussichtliche Abschluss der Fortbildung bis zum 30.09.2021 erfolgte.