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Qualitätssicherung

null Hyperbare Sauerstofftherapie bei DFS

Die hyperbare Sauerstofftherapie ist die therapeutische Anwendung von Sauerstoff unter Überdruckbedingungen in einer Druckkammer. Die hyperbare Sauerstofftherapie zur zusätzlichen Behandlung des diabetischen Fußsyndroms darf bei folgenden Indikationen durchgeführt werden:

  • Die Läsion des diabetischen Fußsyndroms muss bis zur Gelenkkapsel oder Sehnen vorgedrungen sein.

  • Es muss eine leitliniengerechte Wundversorgung in einer zur Behandlung des diabetischen Fußes qualifizierten Einrichtung durchgeführt worden sein, während der keine Wundheilungstendenz erkennbar war.

  • Im Falle einer Infektion der Läsion muss eine wirksame antibiotische Therapie eingeleitet worden sein.

  • Liegt eine relevante makroangiopathische Komponente des Fußsyndroms vor, muss vor der Durchführung der hyperbaren Sauerstofftherapie sichergestellt sein, dass alle Möglichkeiten geeigneter angioplastischer oder operativer Verfahren ausgeschöpft worden sind, um die bestmögliche Durchblutung des Fußes zu gewährleisten.

  • Es darf kein belastbarer Hinweis darauf bestehen, dass während des Zeitraums der hyperbaren Sauerstofftherapie die Maßnahmen der Druckentlastung und der leitliniengerechten Wundversorgung nicht durchgeführt werden können.

 

Aufnahme der GOP in den EBM

Zum 01.10.2018 wurden die Leistungen der hyperbaren Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom in den Abschnitt 30.2.2 des EBM aufgenommen. Die Vergütung der Leistungen erfolgt mit Ausnahme der GOP 30214 EBM außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.

 

Qualitätssicherungsvereinbarung zum 01.10.2019 beschlossen

Die Qualitätssicherungsvereinbarung HBO bei DFS ist zum 01.10.2019 in Kraft getreten und ersetzt den Anhang zum Abschnitt 30.2.2 EBM. Sie regelt die fachlichen, apparativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen zur Ausführung und Abrechnung folgender Leistungen:

 

  • GOP 30216 EBM: Untersuchung auf Eignung und Feststellung der Druckkammertauglichkeit vor der ersten Druckkammersitzung für die hyperbare Sauerstofftherapie (323 Punkte)

  • GOP 30218 EBM: Hyperbare Sauerstofftherapie (1173 Punkte)

 

Die v. g. GOP sind von Vertragsärzten, die über eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland verfügen, berechnungsfähig. Eine Genehmigung wird erteilt, wenn die Anforderungen der Qualitätssicherungsvereinbarung erfüllt sind.

 

Grundlagen:

  • Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur hyperbaren Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom (Qualitätssicherungsvereinbarung HBO bei DFS)

  • Nr. 22 der Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung