HIV-Präexpositionsprophylaxe zur Prävention einer HIV-Infektion
Vereinbarung über HIV-Präexpositionsprophylaxe zur Prävention einer HIV-Infektion zum 01.09.2019 beschlossen
Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben zum 24. Juli 2019 eine Vereinbarung über die HIV-Präexpositionsprophylaxe zur Prävention einer HIV-Infektion (PrEP) als neue Anlage zum Bundesmantelvertrag (BMV-Ä) beschlossen.
Die Vereinbarung tritt am 1. September 2019 in Kraft. Über die Inhalte der Vereinbarung möchten wir Sie gerne informieren.
Vorgaben des TSVG zur HIV-Präexpositionsprophylaxe
Mit dem TSVG hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Arzneimittel zur Vorbeuge einer Infektion mit dem HI-Virus für Menschen mit erhöhtem Ansteckungsrisiko von den gesetzlichen Krankenassen übernommen werden (§ 20j SGB V). Dadurch haben Versicherte ab 16 Jahren, die ein substanzielles HIV-Risiko haben, einen Anspruch auf eine PrEP. Dazu gehören nach der ärztlichen Beratung zur HIV-Prävention und der medikamentösen PrEP, die erforderlichen Untersuchungen und die Verordnung entsprechender Arzneimittel.
Vereinbarung über die HIV-Präexpositionsprophylaxe
Anspruchsberechtigte Versicherte
Versicherte mit einem substanziellen HIV-Infektionsrisiko haben ab dem vollendeten 16. Lebensjahr Anspruch auf die Versorgung mit einer PrEP. Konkret gehören dazu folgende Personen:
- Männer, die Geschlechtsverkehr mit Männern haben oder Trasgender-Personen mit der Angabe von analem Geschlechtsverkehr ohne Kondom innerhalb der letzten drei bis sechs Monaten und/oder voraussichtlich in den nächsten Monaten bzw. einer stattgehabten sexuell übertragbaren Infektion in den letzten 12 Monaten,
- Serodiskordante Konstellationen mit einer virämisch HIV-positiven Person ohne antiretrovirale Therapie (ART), einer nicht suppressiven ART oder in der Anfangsphase einer ART (HIV-RNA, die nicht schon 6 Monate unter 200 RNA-Kopien/ml liegt),
- nach individueller und situativer Risikoüberprüfung drogeninjizierende Personen ohne Gebrauch steriler Injektionsmaterialen,
- nach individueller und situativer Risikoüberprüfung Personen mit Geschlechtsverkehr ohne Kondom mit einer Person, bei der eine undiagnostizierte HIV-Infektion wahrscheinlich ist (z. B. Partnern aus Hochprävalenzländern oder mit risikoreichen Sexualpraktiken).
Teilnehmende Ärzte
Grundsätzlich dürfen alle Vertragsärzte eine PrEP durchführen, die eine Genehmigung gemäß der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Absatz 2 SGB B zur spezialisierten Versorgung von Patienten mit HIV-Infektion/Aids-Erkrankung haben.
Die Genehmigungsinhaber müssen keine weiteren Nachweise zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung erbringen.
Darüber hinaus können auch folgende Facharztgruppen eine Genehmigung erhalten:
- Allgemeinmedizin
- Innere Medizin
- Kinder- und Jugendmedizin
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Urologie
- Haut- und Geschlechtskrankheiten.
Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt werden:
- Mindestens 16-stündige Hospitation in einer ambulanten oder stationären Einrichtung zur medizinischen Betreuung von HIV-/Aids-Patienten
- Nachweis von fachlicher Kompetenz durch die Präsenz bei der Behandlung von mindestens 15 Personen mit HIV/Aids und/oder mit PrEP. Dies kann im Rahmen von bisheriger Berufstätigkeit oder der o. g. Hospitation erfolgen
- Theoretische Kenntnisse im Bereich „HIV/Aids“ und sexuell übertragbare Infektionen durch die Erlangung von 8 Fortbildungspunkten innerhalb von einem Jahr vor Antragsstellung. Hospitationen können hierbei nicht angerechnet werden.
Zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung müssen die o. g. Ärzte die selbstständige Betreuung von durchschnittlich 10 Patienten/Jahr mit PrEP, beginnend mit der Genehmigungserteilung, nachweisen. Im begründeten Einzelfall kann unter Berücksichtigung bestehender regionaler Versorgungsdefizite die Mindestzahl auf bis zu 6 Personen jährlich reduziert werden. Hinzu kommt der jährliche Erwerb von 8 Fortbildungspunkten im Bereich HIV/Aids und PrEP, wovon die Hälfte durch präsenzpflichtige Fortbildungsmaßnahmen zu erlangen ist.
Vergütung
Zur Abrechnung der PrEP wird ein neuer Abschnitt 1.7.8 „Präexpositionsprophylaxe“ in den EBM aufgenommen. Die neuen GOP 01920 bis 01922 bilden die ärztlichen Beratung und Durchführung der PrEP ab; die GOP 01930 bis 01936 die jeweils erforderlichen Laborleistungen.
Die neuen GOP im Überblick:
- GOP 01920: Beratung von PrEP, je vollendete 10 Minuten, bis zu dreimal in Krankheitsfall (115 Punkte)
- GOP 01921: Einleitung der PrEP, einmal im Krankheitsfall (115 Punkte)
- GOP 01922: Kontrolle im Rahmen der PrEP, je vollendete 5 Minuten, bis zu dreimal im Behandlungsfall (57 Punkte)
- GOP 01930 bis 01936: im Rahmen einer PrEP erforderliche Laborleistungen (Bewertungen der Leistungen entsprechend der jeweiligen Leistung im Kapitel 32 EBM in Punkten).
Die GOP 01920 bis 01922 sind von Vertragsärzten, die über eine Genehmigung der KVS verfügen, berechnungsfähig.
Abrechnungsvoraussetzung für die Untersuchung nach den GOP 01931 bis 01936 ist die Genehmigung der KVS nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor gemäß § 135 Absatz 2 SGB V.
Die Finanzierung der GOP 01920 bis 01922 und 01930 bis 01936 erfolgt zunächst für zwei Jahre befristet außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV).