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Qualitätssicherung

null PET/ PET-CT

Die Positronenemissionstomographie (PET) ist ein bildgebendes diagnostisches Verfahren der Nuklearmedizin mit der Funktion, Stoffwechsel und biochemische Prozesse von Organen darstellen zu können. Die PET-Bilder werden dabei mit denen der Computertomographie (CT) fusioniert (PET/CT).

Änderungen in der Qualitätssicherungsvereinbarung PET, PET/CT zum 01.04.2020

 

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte im Dezember 2019 beschlossen, dass die Positronen-Emissions-Tomographie/Computertomographie (PET/CT) bei einer weiteren Indikation zur Diagnostik eingesetzt werden kann. Es handelt sich dabei um das initiale Staging bei aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen.

Die Leistungen der PET/CT im Rahmen des initialen Staging bei aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen können über die im EBM enthaltenen Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 34.7 abgerechnet werden.

In der Folge wurde nun die Qualitätssicherungsvereinbarung PET, PET/CT zum 01.04.2020 angepasst. Damit werden die vom G-BA im Dezember 2019 beschlossenen Ergänzungen der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung umgesetzt.

Für Ärzte, die bereits eine Genehmigung für PET- bzw. PET/CT-Leistungen besitzen, wurde eine Übergangsregelung vereinbart. Sie erhalten eine Genehmigung auch für die neue Indikation, wenn sie diese innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der geänderten Qualitätssicherungsvereinbarung PET, PET/CT bei der Kassenärztlichen Vereinigung beantragen und die Erfüllung der Anforderungen an das interdisziplinäre Team auch für diese Indikation nachweisen.

 

Grundlage:

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur diagnostischen Positronenemissionstomographie, diagnostischen Positronenemissions-tomographie mit Computertomographie