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Qualitätssicherung

null Telekonsiliarische Befundbeurteilung

Für die telekonsiliarische Befundbeurteilung von Röntgen- oder CT-Aufnahmen gibt es künftig vier neue Gebührenordnungspositionen. Die Abrechnung dieser Leistungen ist an entsprechende Voraussetzungen geknüpft.

Voraussetzungen für die Abrechnung
Ärzte können Telekonsile durchführen, wenn die medizinische Fragestellung nicht in das Fachgebiet des Arztes, der das Telekonsil einholt, fällt. Auch bei Vorliegen einer besonders komplexen medizinischen Fragestellung, die eine telekonsiliarische Zweitbefundung erforderlich macht, ist eine Abrechnung möglich.

Nicht berechnet werden können diese Leistungen innerhalb von Medizinischen Versorgungszentren, Apparategemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen sowie im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms.

Technische und fachliche Anforderungen
Im September hatten KBV und GKV-Spitzenverband in einem ersten Schritt bereits die Anforderungen an die technischen Verfahren, beispielsweise an den Kommunikationsdienst für die Übermittlung der Bilder, vereinbart (Anlage 31a zum Bundesmantelvertrag-Ärzte).

Telekonsile dürfen nur von Vertragsärzten mit einer entsprechenden Genehmigung zur Durchführung von Röntgen- und/oder CT-Untersuchungen veranlasst oder durchgeführt werden. Die Ärzte müssen über die entsprechenden apparativen Voraussetzungen zur Befundung verfügen.

Die technischen Voraussetzungen zur Durchführung entsprechender Telekonsile können Sie der Anlage 31a zum Bundesmantelvertrag-Ärzte entnehmen.

Weitere Informationen finden Sie unter Downloads.

 

Anlagen