Laserbehandlungen bei benignem Prostatasyndrom (bPS)
Seit dem 1. Januar 2019 ist die neue Fassung der Qualitätssicherungsvereinbarung (QS-V) zur Laserbehandlung des benignen Prostatasyndroms (bPS) in Kraft. Sie enthält alle in der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-Richtlinie) zugelassenen Laserverfahren für die Behandlung der benignen Prostatahyperplasie. Somit können Vertragsärzte die Holmium-Laserresektion und -enukleation, die Thulium-Laserresektion und -enukleation sowie die Photoselektive Vaporisation als vertragsärztliche Leistungen alternativ zur transurethralen Resektion der Prostata einsetzen.
Die Leistung darf nur von belegärztlich tätigen Urologen durchgeführt werden.
Für die Ausführung und Abrechnung der Laserbehandlungen benötigen die Vertragsärzte eine Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Saarland. Die entsprechenden Voraussetzungen können Sie der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V Nicht-medikamentösen, lokalen Verfahren zur Behandlung des beginnenden Prostatasyndroms (bPS) entnehmen. Die v. g. Vereinbarung und den entsprechenden Antrag auf Genehmigung finden Sie in unserem Downloadbereich.
Grundlage:
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V Nicht-medikamentösen, lokalen Verfahren zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (bPS)