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Strahlenschutzbeauftragter

Stellung des Strahlenschutzbeauftragten §§ 70 bis 72 StrlSchG

 Die Stellung des Strahlenschutzbeauftragten (SSB) wird mit Inkrafttreten der neuen Strahlenschutzverordnung vom 31.12.2018 aufgewertet.

  • Seine innerbetrieblichen Aufgaben und Befugnisse müssen schriftlich festgelegt werden.
  • Der SSB erhält das Recht, sich bei Pflichtversäumnissen des SSV direkt an die zuständige Behörde zu wenden.
  • Ein Kündigungsschutz von einem Jahr wird für den SSB wird eingeführt.