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Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen

Durch das Fehlverhalten weniger können im Gesundheitswesen große finanzielle Schäden entstehen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Kassenärztlichen Vereinigungen mit § 81a SGB V verpflichtet, Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen einzurichten. Die gleiche Verpflichtung trifft gem. § 197a SGB V die Krankenkassen.

Die Stellen nach § 81a SGB V gehen Hinweisen nach, die Unregelmäßigkeiten oder die rechtswidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung zum Gegenstand haben.

Wer Kenntnis von derartigen Sachverhalten hat, kann sich schriftlich oder per E-Mail an die bei uns eingerichtete Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten wenden.

Anschrift:

Kassenärztliche Vereinigung Saarland

Rechtsabteilung

Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten

Europaallee 7-9

66111 Saarbrücken

E-Mail: recht@kvsaarland.de