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Pseudomonas aeruginosa – Prävention und Kontrolle in Einrichtungen für ambulantes Operieren

Muss in ambulanten Operationseinrichtungen das Trinkwasser regelmäßig auf Pseudomonas aeruginosa untersucht werden?

Nach § 61 TrinkwV 2023 muss das Gesundheitsamt Trinkwasser-Installationen, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt wird, in ein stichprobenartiges Überwachungsprogramm einbinden und dabei mindestens auf die Parameter untersuchen oder untersuchen lassen, die sich in der Trinkwasser-Installation nachteilig verändern können. Für bestimmte Einrichtungen ist auch Pseudomonas aeruginosa in die regelmäßige Überwachung einzubeziehen. Dazu zählen aus Gründen der Gesundheitsvorsorge gemäß Pkt. 4.2.b der Umweltbundesamt (UBA)-Veröffentlichung zu Pseudomonas aeruginosa (2017) auch Einrichtungen für ambulantes Operieren.

Was geht diesbezüglich aus der saarl. Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in med. Einrichtungen hervor?

Gemäß der Hygieneverordnung ergeben sich für Einrichtungen des ambulanten Operierens in § 2 definierte Anforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb. (1) Die Träger von Einrichtungen für ambulantes Operieren sind verpflichtet, die betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Hygiene sicherzustellen. (2) Baulich-funktionelle Anlagen ( u.a. Trinkwasser-Installation), von denen ein infektionshygienisches Risiko ausgehen kann, sind gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben, zu warten und regelmäßig hygienischen Überprüfungen durch den Betreiber zu unterziehen.

Kann das Gesundheitsamt eine Untersuchung des Trinkwassers auf Pseudomonas aeruginosa anordnen?

Das zuständige Gesundheitsamt kann eine anlassbezogene Untersuchung gemäß Pkt. 4.2.b der UBA-Veröffentlichung zu Pseudomonas aeruginosa (Umweltbundesamt, 2017) anordnen, um festzustellen, ob die Anforderungen gemäß § 6 der TrinkwV (2023) erfüllt sind und die erforderliche mikrobiologische Qualität des Trinkwassers gewährleistet ist. Sollten in der Praxis ambulante Operationen durchgeführt und abgerechnet werden, muss der Betreiber die vom Gesundheitsamt angeordneten Untersuchungen des Trinkwassers auf Pseudomonas aeruginosa realisieren (die Untersuchungen müssen von im jeweiligen Bundesland benannten und durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditierten Untersuchungsstellen für Trinkwasser durchgeführt werden).