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Information zur Einführung der Früherkennungsuntersuchung auf Lungenkrebs mittels Niedrigdosis-Computertomographie zum 01.04.2026

Mit Beschluss des Gemeinsamen Bundesauschusses wurde die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie/KFE-RL zum 18. Juni 2025 geändert und um die Früherkennungsuntersuchung auf Lungenkrebs erweitert. Die rechtliche Grundlage bildet die Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung – LuKrFrühErkV über die Zulässigkeit der Anwendung der Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs bei rauchenden Personen.

Allgemeine Informationen:

Anspruchsberechtigt sind versicherte Personen ab dem 50. und vor Vollendung des 76. Lebensjahres. Die starken Raucherinnen und Raucher erfüllen mit einem Zigarettenkonsum von mind. 15 Packungsjahren (Zahl der pro Tag gerauchten Zigarettenpackungen multipliziert mit der Zahl der Raucherjahre) über mind. 25 Jahre Rauchdauer die Einschlusskriterien für das Screening.

Informationen für Erstberatende Ärzte:

Berechtigt zur Auswahl von Risikopersonen sind an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Fachärztinnen und –ärzte der Gebiete Innere Medizin, Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin. Sie führen eine Beratung über die Früherkennungsuntersuchung der entsprechenden Patientengruppe mittels Informationsmaterial des G-BA durch und veranlassen die Überweisung an qualifizierte Radiologen. Voraussetzung ist die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung gemäß § 43 Abs. 2 KFE-RL.

  • FÄ/FA Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder Arbeitsmedizin
  • Ärztin/Arzt ab dem dritten Jahr der Weiterbildung der o. g. Fachgruppen
  • Fortbildungsveranstaltung (1 UE online)

Was darf abgerechnet werden?

01875  Erstellung eines Berichts gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (39 Punkte) 

  • einmal im Krankheitsfall

01876  Erstberatung zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (87 Punkte)

  • je vollendete 5 Minuten berechnungsfähig, höchstens 3-mal in der Sitzung
  • einmalig je Versicherter berechnungsfähig
  • Nur bei Versicherten zwischen 50 und 75 Jahren berechnungsfähig gemäß § 38 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie

Informationen für Erst- und Zweitbefundende Ärzte:

Die qualifizierten Radiologen prüfen die Indikationsstellung und führen die Niedrigdosis-Computertomographie am Patienten nach entsprechender Aufklärung durch. Die Befundung wird durch ein computerassistiertes Detektionsverfahren ergänzt und erfolgt innerhalb von 14 Tagen. Bei kontroll- und abklärungsbedürftigen Befunden wird eine Zweitbefundung und gemeinsame Beurteilung veranlasst.

  • FÄ/FA Radiologie
  • Nachweis von 200 Untersuchungen mittels Thorax-CT im Jahr vor Aufnahme der Ausübung der Lungenkrebsfrüherkennung
  • von einer Landesärztekammer anerkannte Fortbildungsveranstaltung zur Lungenkrebs-Früherkennung gemäß § 43 Abs. 6 KFE-RL (12 UE)

Ablauf der Früherkennungsuntersuchung auf Lungenkrebs:

Eigene modifizierte Darstellung nach G-BA 2025

Weitere fachliche Voraussetzungen der Erst- und Zweitbefunder (§ 43 KFE-RL und § 6 LuKrFrühErkV)

Erstbefunder:

  • Nachweis: Kooperationsvertrag mit Zweitbefunder gemäß § 43 Abs. 3 KFE-RL mit einer Genehmigung nach dieser Vereinbarung
  • zukünftige Nachweise zur Aufrechterhaltung:
    100 LDCT-Screening Untersuchungen im ersten Jahr
    200 LDCT-Screening Untersuchungen ab dem zweiten Jahr
  • bei Unterschreitung der Fallzahlen gesonderte Fortbildung zur Nachqualifikation (8 UE)

Zweitbefunder:

  • Tätigkeitsnachweis: Einrichtung mit Spezialisierung auf Untersuchung und Behandlung von Lungenkrebs gemäß § 43 Abs. 4 KFE-RL und Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
  • zukünftige Nachweise zur Aufrechterhaltung:
    200 LDCT-Screening Untersuchungen im ersten Jahr
    400 LDCT-Screening Untersuchungen ab dem zweiten Jahr
  • bei Unterschreitung der Fallzahlen gesonderte Fortbildung zur Nachqualifikation (8 UE)

Was darf abgerechnet werden?

01871  Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungsrichtlinie (746 Punkte)

  • einmal im Krankheitsfall
  • Bei unauffälligem Befund erst nach 12 Monaten erneut berechnungsfähig

01872  Niedrigdosis-Computertomographie zur Befundkontrolle im Rahmen der Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (586 Punkte)

  • einmal im Behandlungsfall
  • Nur abrechnungsfähig, wenn gemäß GOP 01871 der Kontrollintervall von weniger als 12 Monate festgelegt wurde, da der Befund kontroll- oder abklärungsbedürftig ist

01878  Veranlassung der konsiliarischen Zweitbefundung der Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (94 Punkte)

  • höchstens 3-mal im Krankheitsfall
  • im Zusammenhang mit der GOP 01871 nur einmal im KHF berechnungsfähig
  • im Zusammenhang mit der GOP 01872 nur zweimal im KHF berechnungsfähig

01879  Konsiliarische Zweitbefundung der Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschitt D. III. der Krebsfrüherkennungsrichtlinie (389 Punkte)

  • je Konsiliarauftrag

01880  Beratung des Versicherten bei abklärungsbedürftigem Befund im Rahmen der Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (82 Punkte)

  • einmal im Behandlungsfall
  • Auch bei telefonischer Beratung und in einer Videosprechstunde berechnungsfähig
  • Maximal 14 Tage nach Durchführung der GOP 01871 oder 01872 berechnungsfähig

01881  Teilnahme an einer Konsensuskonferenz im Rahmen der Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (109 Punkte)

  • Auch als Videofallbesprechung berechnungsfähig

Apparative Anforderungen (§ 4 LuKrFrühErkV)

Die Anforderungen ergeben sich aus der Anlage zu § 4 Abs. 1 S. 1 und gehen insbesondere auf die Parameter der Niedrigdosis-Computertomographie, die Darstellung am Befundarbeitsplatz und die Software zur computerassistierten Detektion ein.

Organisatorische Anforderungen

Die Durchführung der Befundung obliegt den qualifizierten Radiologen welche die Voraussetzungen zum genehmigungserhalt erfüllen und eine Kooperationsvereinbarung nach § 43 Abs. 5 Nr. 2 nachgewiesen haben. Die Aufklärung der versicherten Person, Erbringung der Früherkennungsuntersuchung mittels Niedrigdosis-Computertomographie und Erstellung des strukturierten Befundberichtes liegen im Verantwortungsbereich des Erstbefunders. Zur Aufrechterhaltung der Genehmigung sind insbesondere die o.g. jährlichen Frequenzen der Niedrigdosis-Computertomographie nachzuweisen. Die Genehmigung wird bei Nichterfüllung der Voraussetzungen spätestens zum Folgejahr widerrufen werden. Sobald der Zweitbefunder nicht mehr an einer Einrichtung, die auf die Untersuchung und Behandlung von Lungenkrebs gemäß § 43 Abs. 4 KFE-RL spezialisiert ist, tätig ist wird die Genehmigung unverzüglich widerrufen.

Dokumentation, Qualitätssicherung und Evaluation (§§ 44-46 KFE-RL und § 7 LuKrFrühErkV)

In § 44 sind die Dokumentationsanforderungen an den Erstbefunder aufgeführt. Eine Übermittlung der Befundung sowie im Falle der gemeinsamen Beurteilung mit dem Zweitbefunder erfolgt in Quartalsberichten an die KVS zu den Punkten:

  1. Anzahl untersuchter Personen
  2. Anzahl kontrollbedürftiger Befunde
  3. Anzahl abklärungsbedürftiger Befunde

Die KVS stellt die Berichte einrichtungs-pseudonymisiert der KBV und nachfolgend dem G-BA zur Auswertung bereit. Weiterhin bilden die Quartalsberichte die Voraussetzung für die Abrechnung.

Zur Qualitätssicherung gemäß § 7 hat der Strahlenschutzverantwortliche ein Qualitätssicherungssystem einzurichten, dass medizinisch-technische Aspekte zur Durchführung der Untersuchung, Qualität der Computertomographieaufnahmen sowie Befundung adressiert.