Empfehlung des Fachausschusses Qualität der DGSV e.V
Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Benutzung kommenden Produkten, ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von Patienten, Benutzern und Dritten nicht gefährdet wird. Dies gilt auch für Produkte, die vor der erstmaligen Benutzung desinfiziert oder sterilisiert werden. Ausnahmen sind Einmalprodukte im Sinne der Verordnung Medical Device Regulation (MDR) (EU) 2017/745.
Der Hersteller von Medizinprodukten muss Angaben zur Aufbereitung zur Verfügung stellen
Bereits bei der Anschaffung von Medizinprodukten muss, anhand der Angaben zur Aufbereitung, klar ersichtlich sein, wie diese aufbereitet werden müssen. Abweichungen von den Angaben des Herstellers zur Aufbereitung müssen dezidiert begründet und in der Prozessbeschreibung dokumentiert werden.