Press Ctrl/Cmd + P to print
or save as PDF

Der Weg in die Niederlassung

Eine so große Palette an Niederlassungsmöglichkeiten wie heutzutage gab es noch nie. Doch um sich niederlassen zu können, müssen erst die Voraussetzungen erfüllt sein. Wir möchten Sie auf Ihrem Niederlassungsweg unterstützen und Ihnen unsere Hilfe anbieten.

Der Weg in die Niederlassung

Stufe 1: Eintragung ins Arztregister

Grundvoraussetzungen:

  • Approbation
  • Erfolgreicher Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder
  • Weiterbildung in einem Fachgebiet
  • Antrag des Arztes auf Eintragung in das Arztregister
Der Antragsteller muss die Eintragung in das Arztregister bei der für seinen Wohnbezirk zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung beantragen. Antragsformulare können dort angefordert werden.

Erforderliche Unterlagen:

Nach § 4 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) sind die Unterlagen im Original oder ausnahmsweise als amtlich beglaubigte Fotokopien (Stadt, Gemeinde oder Notar) vorzulegen:

  • Geburtsurkunde
  • Zeugnis über die ärztliche Prüfung (Staatsexamen)
  • Zeugnis über Hochschulabschluss/Diplomurkunde (bei Psychotherapeuten)
  • Approbation
  • Promotionsurkunde (falls vorhanden)
  • Zeugnisse bzw. Bescheinigungen über die ärztliche Tätigkeit nach bestandener ärztlicher Prüfung (bei Psychotherapeuten nach bestandener Hochschulprüfung)
  • Facharztanerkennung (bei Psychotherapeuten Fachkundenachweis )

Mit dem Eintrag in das Arztregister wird die Beantragung auf Zulassung beim zuständigen Zulassungsausschuss möglich.

Stufe 2: Eintragung in die Warteliste

Bei der Niederlassungsplanung in einem gesperrten Bereich sollte beachtet werden, sich frühzeitig in unsere kostenfreie Warteliste eintragen zu lassen. Welche Bereiche von einer Sperrung betroffen sind, kann in unserem Bedarfsplan eingesehen werden (Die Bedarfsplanung finden Sie über “Weitere Informationen”). Die Arztregistereintragung ist Voraussetzung für die Aufnahme in die Warteliste. –> VERLINKUNG zum Bedarfsplan einbauen

Nach § 103 Abs. (5) SGB V führen die Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Planungsbereich eine Warteliste, welche als Dokumentation der Wartezeit auf einen Vertragssitz dient. Wenn Sie also eine Praxis übernehmen möchten oder sich (neu) niederlassen möchten, können Sie sich auf Antrag in die Warteliste aufnehmen lassen. Ein entsprechendes Antragsformular zur Eintragung in die Warteliste können Sie gerne bei uns anfordern. Sollten Sie bereits in einem anderen Bundesland vertragsärztlich bzw. –psychotherapeutisch tätig sein, bitten wir Sie eine Kopie Ihres Arztregisterauszuges, aus der Ihre Fachgebietsbezeichnung ersichtlich ist, dem Antrag beizufügen.

Der Zulassungsausschuss (–> “Weitere  Informationen”) trifft dann im Nachbesetzungsverfahren die Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragspraxis im gesperrten Bereich. Hierbei ist neben den anderen entscheidenden Kriterien für die Auswahlentscheidung (das Approbationsalter, die berufliche Eignung und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit; auch zu berücksichtigen ist, ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner, Kind oder ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich ausgeübt wurde) die Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen. –> VERLINKUNG Zulassungsausschuss

Zudem besteht die Möglichkeit der mehrfachen Eintragung, z.B. für verschiedene Fachgruppen oder Planungsbereiche.

Wir weisen außerdem darauf hin, dass sich auch die in den Wartelisten eingetragenen Ärzte / Psychotherapeuten bei Interesse um den betreffenden Vertragssitz bewerben müssen, da die Aufnahme in die Bewerberliste nicht automatisch erfolgt. Anders herum führt auch die Bewerbung um einen ausgeschrieben Vertragsarzt- oder Vertragspsychotherapeutensitz nicht automatisch zur Wartelisteneintragung in dem entsprechenden Planungsbereich.

Stufe 3: Antrag auf Zulassung/Bewerbung auf einen ausgeschriebenen Praxissitz

Bevor ein Arzt, ein Psychologischer Psychotherapeut oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut seine Tätigkeit in eigener Praxis aufnehmen kann, sich also niederlassen kann, muss er eine Zulassung erwerben. Anspruch auf Zulassung haben alle approbierten Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten, die die in der Zulassungsordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.

Der Arzt muss bei dem zuständigen Zulassungsausschuss (–> “Weitere Informationen”) die Zulassung (–> “Weitere Informationen”) zur vertragsärztlichen Tätigkeit beantragen. Antragsformulare können dort angefordert werden.

Voraussetzungen:

  • Antrag auf Zulassung beim zuständigen Zulassungsausschuss
  • Angabe des Vertragsarztsitzes
  • Angabe der Gebietsbezeichnung
  • Auszug aus dem Arztregister
  • Bescheinigung über die seit der Approbation ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten
  • Lebenslauf
  • Polizeiliches Führungszeugnis
    (Belegart “0”): Diese Bescheinigung sollte bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
  • Persönliche Eignung

Stufe 4: Antrag auf Durchführung und Abrechnung genehmigungspflichtiger Leistungen

Rund 80 % aller Leistungen, die in der ambulanten Patientenversorgung erbracht werden, unterliegen einer Qualitätssicherung und somit einer zusätzlichen Qualitätskontrolle und einer Genehmigungspflicht durch die Kassenärztliche Vereinigung.

Das Leistungsspektrum erstreckt sich von der Akupunktur über die Mammographie und Sonographie bis hin zur Zytologie.

Für die Durchführung und Abrechnung von qualitätsgesicherten Leistungen ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.

Nähere Informationen hierzu finden Sie unter der Rubrik Qualität unter Qualitätssicherung.