Informationen zur neuen Regelung der TI-Finanzierung seit 01.07.2023 finden Sie hier.
Allgemein
Die Praxen müssen die Kosten für die Anschaffung der Geräte und Dienste sowie für die Installation zunächst selbst tragen, erhalten jedoch nachträglich Erstattungspauschalen für die Erstausstattung, den Installationsaufwand, sowie für die quartalsweisen Betriebskosten. Für wenige Erstattungen (z.B. KIM und Aufsatz stat. Kartenterminal) ist ein separater Antrag notwendig, die meisten werden automatisch ausgezahlt:
kbv.de: Kurzübersicht über die Finanzierung (pdf)
Die Erstattungen werden in der Finanzierungsvereinbarung (kbv.de, pdf) geregelt.
Kostenerstattung auf Antrag
Kosten für den Kommunikationsdienst im Medizinwesen (KIM)
Um die Kosten für den Kommunikationsdienst im Medizinwesen (KIM) gemäß der aktuell gültigen Finanzierungsvereinbarung erstatten zu können, benötigen wir von Ihnen eine Bestätigung der Installation eines KIM-Clients, die Vorhaltung einer KIM-Adresse sowie den Besitz eines elektronische Heilberufsausweises (eHBA) mindestens der Generation 2.0.
Nutzen Sie zur Bestätigung der Vorhaltung das Formular:
Bestätigung KIM (pdf)
Aufsätze für störanfällige Kartenterminals
Anspruch auf Finanzierung der Aufsätze für störanfällige Kartenterminals (kbv.de) am Empfang haben alle Praxen, die bis Ende September 2022 an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind. Die Pauschalen ergeben sich aus der Praxisgröße und beinhalten die Versandkosten.
- bis zu 3 Ärzte/ Psychotherapeuten in der Praxis
35,46 Euro - 4 bis zu 6 Ärzte/ Psychotherapeuten in der Praxis
66,28 Euro - mehr als 6 Ärzte/ Psychotherapeuten in der Praxis
97,10 Euro
Terminalaufsätze (und somit auch die Erstattung) gibt es zur Zeit für die Kartenlesegeräte vom Typ Ingenico Orga 6141.
Zur Finanzierung benötigen wir von Ihnen die Bestätigung, dass sie entsprechende Geräte in Verwendung haben:
Bestätigung Ingenico (pdf)
Erstausstattungspauschalen und Betriebskosten
Automatische Erstattungen
Die Auszahlung der Erstausstattungspauschalen und der Betriebskosten erfolgt automatisch durch die KV Saarland, es ist keine Beantragung notwendig. Führt eine Praxis das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) durch, wird ein Nachweis darüber im Praxisverwaltungssystem gespeichert und mit der Quartalsabrechnung an die KV Saarland übermittelt. Die KV Saarland prüft in jeder Abrechnung, ob und wann eine Praxis zum ersten Mal das VSDM durchgeführt hat.
- Die Auszahlung der Pauschalen erfolgt dann circa 6 Wochen nach Quartalsende.
- Die Auszahlung der Betriebskosten werden automatisch ab dem Quartal der erstmaligen Nutzung der TI – erster VSDM / Erstattung der Erstausstattungspauschale – quartalsweise mit dem Honorarbescheid- ausgezahlt und sind auf dem Kontoauszug aufgeführt.
Weitere Anwendungen der TI
Die Erstattung der Kosten von PVS-Anpassungen (z. B. für NFDM, eMP, ePA und eRezept), der dafür notwendigen (eHealth- und ePA-) Konnektor-Updates sowie der zusätzlichen Kartenterminals (NFDM/ eMP) erfolgt automatisch anhand von Einträgen in der Quartalsabrechnung.
Mobile Kartenterminals
Die KBV informiert auf ihrer Seite “KBV – Finanzierung” über die Eckpunkte der Finanzierungsvereinbarung bezüglich Anspruch auf Erstattung mobiler Kartenterminals (rückwirkend ab Oktober 2021 auch für Psychotherapeuten):
“… einmalig 350 Euro je Gerät:
- je Vertragsarzt mit mindestens halber Zulassung, der mindestens drei Haus- und/oder Heimbesuche im Quartal durchführt und/oder an einem Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V (Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen) teilnimmt
- je Vertragsarzt /-psychotherapeut, der probatorische Sitzungen im Krankenhaus oder gruppenpsychotherapeutische Leistungen außerhalb der eigenen Praxisräume durchführt
- je ausgelagerter Praxisstätte (keine Kriterien)
Für jedes dieser notwendigen mobilen Kartenterminals benötigt der Arzt oder Psychotherapeut einen weiteren Praxisausweis (SMC-B). Die Betriebskosten in Höhe von 23,25 Euro je Quartal und SMC-B werden erstattet…”
Die Prüfung auf Anspruch zur Erstattung erfolgt automatisch anhand Gebührenordnungspositionen in der Quartalsabrechnung. Die entsprechenden GOP finden Sie unter § 6 Abs. 2 in der Finanzierungsvereinbarung (kbv.de, pdf).
Kein VSDM-Abgleich möglich
Für Ärzte von Fachgruppen, die keinen Versichertenstammdaten-Abgleich durchführen können, ist für die Erstattung ein Antrag erforderlich, da der TI-Anschluss nicht anhand der eingereichten Abrechnungsdaten festgestellt werden kann.
Das dazugehörige Formular finden Sie in den Anlagen am Ende der Seite oder hier:
Nachweis TI-Anschluss ohne Arzt-Patienten-Kontakt (pdf)