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Ausweitung des ambulanten Operierens ab Januar 2023

Zur Förderung des ambulanten Operierens haben KBV und GKV-Spitzenverband ein erstes Maßnahmenpaket beschlossen. Es beinhaltet neben einer höheren Vergütung für ausgewählte Operationen auch eine Reihe von stationären Eingriffen, die Vertragsärzte ab Januar ambulant durchführen können. Eine erste Möglichkeit zur verlängerten Nachbeobachtung ist ebenfalls vorgesehen. Außerdem wurde die Kalkulation sämtlicher ambulanter und belegärztlicher Leistungen im EBM überprüft und die Bewertung angepasst. Zusätzlich wurde mit dem Beschluss Teil D die Aufnahme neu in den Anhang 2 zum EBM aufzunehmende OPS-Kodes beschlossen.

Die neue GOP 31530 ist eine Zuschlagsziffer zu den GOP 31501 bis 31507 bei sich anschließender Nachbeobachtung

Aufnahme eines neuen Abschnitts 31.3.3 in das Kapitel 31 EBM (postoperative Nachbeobachtung nach ambulanter Erbringung einer Leistung entsprechend einer GOP des Abschnitts 31.2)

Neue Zuschlagsziffer (31530) für je vollendete 30 Minuten postoperative Nachbeobachtung


Nun ist für bestimmte Patienten eine maximal doppelt so lange Nachbeobachtung möglich, zum Beispiel eine Stunde statt 30 Minuten, sechs Stunden statt drei Stunden. Dazu gibt es extrabudgetäre Zuschläge. Sie sind mit 77 Punkten je halbe Stunde bewertet; ab der fünften halben Stunde mit 68 Punkten.


Als Berechnungsgrundlage für die Nachbeobachtung gelten folgende Zeiten der bereits bestehenden Überwachungskomplexe in Abschnitt 31.3.2 EBM. (Die Dauer der postoperativen Überwachung richtet sich nach dem Aufwand der Operation. Aktuell sind je nach Kategorie 30 Minuten bis acht Stunden im EBM vorgesehen):

  • 31501: 30 Minuten
  • 31502: 1 Stunde
  • 31503: 2 Stunden
  • 31504: 3 Stunden
  • 31505: 4 Stunden
  • 31506: 6 Stunden
  • 31507: 8 Stunden
Die Verlängerung der postoperativen Überwachung durch eine niedrigschwellige Beobachtung ist patientenbezogen zunächst nur bei Kindern bis 12 Jahren und Menschen ab 70 mit geriatrischen Versorgungsbedarf und Frailty-Syndrom oder Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen wie Demenz oder Parkinson möglich.

Bei den Eingriffen ab der Zeitkategorie 5 – sprich einer eineinhalbstündigen Operationszeit – kann die verlängerte Nachbeobachtung ebenfalls jetzt erfolgen. Die GOP 31530 ist nicht abrechenbar im Anschluss an die Erbringung folgender Leistungen (31341-31347,31350 und 31351,31362,31364 und 31371 bis 31373.

Aufnahme eines Unterabschnitts 31.2.20 (Förderung Ambulantisierung) in den EBM

Es gibt sieben unterschiedlich hoch bewertete Zuschläge, die zu einem Eingriff des Abschnitts 31.2 bei Durchführung einer hinter der Leistung genannten OPS-Kodierung anzusetzen sind:

Zuschlag I: GOP 31451 (223 Punkte)
Zuschlag II: GOP 31452 (263 Punkte)
Zuschlag III: GOP 31453 (360 Punkte)
Zuschlag IV: GOP 31454 (810 Punkte)
Zuschlag V: GOP 31455 (961 Punkte)
Zuschlag VI: GOP 31456 (1.323 Punkte)
Zuschlag VII: GOP 31457 (1.923 Punkte)

Die Zuschläge I bis III führen zur einer durchschnittlichen Steigerung um 17,65 Prozent, die Zuschläge IV bis VII zu einer durchschnittlichen Steigerung um 32 Prozent.

Aufnahme einer neuen zweiten Bestimmung in den Abschnitten 31.2.6 und 36.2.6 EBM beschlossen:

Proktologische Eingriffe entsprechend des OPS Kodes 5-490.1 sind nur bei Vorliegen eines periproktischen Abszesses (ICD-10-GM K61.-) berechnungsfähig

Weitere Informationen sowie die Beschlüsse finden Sie unter:
https://www.kbv.de/html/1150_61495.php
https://institut-ba.de/ba/babeschluesse/2022-12-14_ba620_8.pdf
https://institut-ba.de/ba/babeschluesse/2022-12-14_ba620_ops.pdf