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Arbeitsanweisungen § 121 StrlSchV

Für alle Untersuchungen und Behandlungen mit ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen sollen schriftliche Arbeitsanweisungen vorliegen.

Die Ärztliche Stelle prüft auch im Rahmen der Maßnahmen zur Qualitätssicherung, ob schriftliche Arbeitsanweisungen erstellt wurden (§ 130 StrlSchV).

Unter „Links und Verweise“ finden Sie zwei Mustervorlagen zum Erstellen einer Arbeitsanweisung.