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Fortbildung

Fortbildung

Ärzte und Psychotherapeuten müssen - unabhängig davon, ob sie niedergelassen, ermächtigt oder angestellt sind - innerhalb eines Fünfjahreszeitraums mindestens 250 Fortbildungspunkte gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen. Der Nachweis ist grundsätzlich durch ein Kammerzertifikat zu führen.

Das Fünfte Sozialgesetzbuch verpflichtet alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten zu einer kontinuierlichen Fortbildung (§ 95d SGB V). Die KBV hat dazu in Abstimmung mit der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer die „Regelung der Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V“ beschlossen, die am 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist und am 31. März 2009 ergänzt wurde.

Ärzte und Psychotherapeuten, die bis zum Ablauf des Nachweiszeitraums die vorgeschriebene Fortbildung nicht oder nicht vollständig nachweisen können, müssen gemäß Gesetz mit Sanktionen in Form von Honorarkürzungen bis hin zum Entzug der Zulassung oder Widerruf der Ermächtigung bzw. der Genehmigung der Anstellung rechnen.

 

Hohe Fortbildungsquote

Vertragsärzte/-psychotherapeuten bilden sich regelmäßig fort: In den zurückliegenden Jahren haben die nachweispflichtigen Ärzte und Psychotherapeuten unter Beweis gestellt, dass eine kontinuierliche, kompetenzsichernde Fortbildung zum ärztlichen/psychotherapeutischen Selbstverständnis zählt. Die Erfüllungsquote der Fortbildungsverpflichtung lag für den ersten Nachweiszeitraum bei über 99% und bewegt sich seither - ohne Berücksichtigung noch andauernder Nachholfristen - bei über 96%.

 

(Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung)

 

 

Anlagen