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IT in der Arztpraxis - Aktuelles

Aktuelles

Neues und Aktuelles rund um IT in der Arztpraxis haben wir für Sie zusammengefasst:

  • Konnektortausch der Hersteller Secunet und RISE / 
    Ab Juli Umstellung der TI-Finanzierung

  • SMC-B: Neues Freigabeverfahren bei Antragsstellung

  • Informationen zur Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit dem Austausch von TI-Komponenten mit abgelaufenen Sicherheitszertifikaten

  • Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) - Empfehlungen zur Umsetzung

  • Gematik: TI-Konnektoren werden nach und nach ausgetauscht

  • IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 75b SGB V in Kraft


Konnektortausch der Hersteller Secunet und RISE / 
Ab Juli Umstellung der TI-Finanzierung

Nachdem zuerst nur die Konnektoren des Herstellers CGM betroffen waren, müssen nun auch die ersten Geräte von Secunet und RISE wegen Zertifikatsablaufs ausgetauscht werden.

Außerdem endet die aktuelle TI-Finanzierungsvereinbarung zwischen KBV und GKV-Spitzenverband zum 30.06.2023.

Ausführliche Informationen finden Sie in den Praxisnachrichten der KBV vom 04.05.2023 unter:
>> https://www.kbv.de/html/1150_63513.php


SMC-B: Neues Freigabeverfahren bei Antragsstellung

Seit 03.04.2023 gibt es bei der Antragsstellung auf eine SMC-B ein neues Freigabeverfahren.
Anträge, die bis zum Stichtag gestellt wurden, wurden nach dem bisherigen Verfahren freigegeben. Das bedeutet, dass die KV Saarland die antragsstellende Praxis nach positiver Überprüfung der Antragsdaten kontaktierte, um die Antragsnummer abzugleichen. Somit wurde gleichzeitig festgestellt, dass der Antrag auch wirklich durch die Praxis gestellt wurde.
Dieser Anruf entfällt im neuen Verfahren.
Nach der Antragsstellung erhält die Praxis vom SMC-B-Anbieter eine Bestätigungsmail, die einen Coupon für das POSTIDENT-Verfahren enthält. Dieser Coupon ist in der Regel 14 Tage gültig.
Erst nach erfolgreicher persönlicher Identifikation erscheint der Antrag zur Prüfung im Freigabeportal der KV Saarland.
Die Freigabe erfolgt, sofern alle erforderlichen Angaben mit den bei der KV Saarland hinterlegten übereinstimmen.


Informationen zur Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit dem Austausch von TI-Komponenten mit abgelaufenen Sicherheitszertifikaten

Zurzeit häufen sich Anrufe bzgl. der Erstattung des Konnektortauschs bei abgelaufenen Zertifikaten.

Eine Vertragsarztpraxis hat nach Anlage 12 der TI-Finanzierungsvereinbarung (Anlage 32 BMV-Ä) Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Austausch eines Konnektors, dessen Sicherheitszertifikate laufzeitbedingt ablaufen. Auch besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den laufzeitbedingten Austausch weiterer Sicherheitsmodulkarten eines in der Praxis genutzten und über die TI-Vereinbarung finanzierten stationären Kartenterminals.

Die Pauschale für den Konnektortausch umfasst auch den Austausch der Sicherheitsmodulkarte eines stationären Kartenterminals, die Installation der SMC-B Smartcard (Praxisausweis) sowie die Entsorgung der nicht mehr nutzbaren Hardware. Sofern die Sicherheitsmodulkarten weiterer über diese Vereinbarung finanzierter stationärer Kartenterminals innerhalb der nächsten sechs Monate ablaufen, kann die Pauschale „gSMC-KT-Tausch-Pauschale“ geltend gemacht werden.

Beide Pauschalen, sowohl die Konnektortausch-Pauschale, einmalig je Vertragsarztpraxis 2300,00 €, wie auch die gSMC-KT-Tausch-Pauschale, einmalig je weiteres stationäres Kartenterminal (umfasst neue gSMC-KT inkl. Dienstleistung) 100 € stehen den anspruchsberechtigten Betriebsstätten zu.

Wir haben inzwischen die Auszahlungsmodalitäten geklärt und werden obige TI Pauschalen aufgrund der Daten in den entsprechenden Feldkennungen (Bsp.: 0225) Ihrer Abrechnungsdateien mit den laufenden TI Kostenerstattungen-/pauschalen automatisiert auszahlen.
Wir bitten Sie zu ihrer Sicherheit Ihre Nachweise/Rechnungen von Ihren Systemhäusern zu den entstandenen Kosten im Zusammenhang mit dem Austausch von TI-Komponenten mit abgelaufenen Sicherheitszertifikaten sicher zu verwahren. Vielen Dank.


Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) - Empfehlungen zur Umsetzung

  1. Sind in der Praxis die technischen Voraussetzungen gegeben und eine Übermittlung möglich, ist die eAU an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. Die Patienten bekommen weiterhin Papierausdrucke: für ihren Arbeitgeber und für sich – allerdings nicht mehr auf dem Muster 1. Einfache Ausdrucke auf Normalpapier aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) auf Basis sogenannter Stylesheets ersetzen das Papier- und das Blankoformular. Die Ausdrucke gibt der Arzt dem Patienten unterschrieben mit. Die Aufgabe, den Ausdruck an den Arbeitgeber zu senden, bleibt zunächst bei den Versicherten.
  2. Solange in einer Praxis die technischen Voraussetzungen für die eAU nicht verfügbar sind oder eine Übermittlung nicht möglich ist, muss die Praxis das Ersatzverfahren anwenden: Die oder der Versicherte erhält eine mittels Stylesheet erzeugte AU wiederum auf Normalpapier, und zwar alle drei Ausfertigungen (für Krankenkasse, Arbeitgeber, Versicherten). Ein digitaler Nachversand ist nicht erforderlich.
    Bei beiden bisher aufgeführten Lösungen ist Normalpapier (A4 oder A5) zu verwenden.
  3. Solange in einer Praxis beides oben Aufgeführte technisch nicht verfügbar ist, stellt die Praxis der oder dem Versicherten eine papiergebundene AU mit Muster 1 oder formfrei aus. 
    Nur hier darf das gewohnte Sicherheitspapier, bzw. Muster 1 weiterhin verwendet werden.

    Die KV Saarland hat sichergestellt, dass für alle Praxen, bei denen technisch weder die eAU noch die notwendigen Ausdrucke auf Normalpapier mittels Stylesheets erstellt werden können, genügend Muster 1 Formulare zur Verfügung stehen.

Elektronischer Versand an die Arbeitgeber:

Ab dem 1. Januar 2023 soll auch die Weiterleitung der Daten an den Arbeitgeber nur noch digital erfolgen. Zuständig dafür sind nicht die Praxen, sondern die Krankenkassen – sie stellen den Arbeitgebern die AU-Informationen elektronisch zur Verfügung. Vertragsärztinnen und -ärzte sind weiterhin verpflichtet, ihren Patienten eine AU-Bescheinigung auf Normalpapier auszudrucken. Auf Wunsch der Patienten wird auch ein unterschriebener Ausdruck für den Arbeitgeber ausgestellt.

Unterschrift und Signatur:

Sowohl die Papier-Bescheinigung, als auch das elektronische Formular für die Krankenkassen benötigen eine Unterschrift. Auf Papier läuft das wie gehabt per Hand. Ab Januar 2023 müssen Ärztinnen und Ärzte den verbliebenen Papier-Ausdruck nur noch unterschreiben, wenn der Patient das ausdrücklich wünscht. 
Der digitale Vordruck muss jedoch in jedem Fall rechtssicher elektronisch signiert werden, dafür ist eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) notwendig. 
Auch wir empfehlen wie die KBV für die eAU die Komfortsignatur, da die Daten damit sofort unterschrieben und versandt werden. Eventuelle Probleme bei der Datenübermittlung, werden sofort erkannt und der Arzt kann dem Patienten dann im Falle eines Übertragungsfehlers den Ausdruck der Ausfertigung für die Krankenkasse direkt mitgeben (siehe Ersatzverfahren). Mit der Komfortsignatur können Ärztinnen und Ärzte mit ihrem Heilberufsausweis (eHBA Gen2) und ihrer PIN für einen bestimmten Zeitraum jeweils bis zu 250 Signaturen freigeben. Soll eine eAU signiert werden, müssen sie dies nur noch bestätigen. Die Komfortsignatur ist mit dem PTV4+-Konnektor möglich, der inzwischen flächendeckend verfügbar ist.
Wird keine Komfortsignatur, sondern die Stapelsignatur verwendet, wird eventuell erst nachträglich ein Fehler bei der Übermittlung festgestellt, dann muss die AU dem Patienten nachträglich zugesendet werden.

Ausführliche Informationen finden Sie auf Onlinepräsenz der KBV unter:
>> https://www.kbv.de/html/e-au.php

oder auch direkt in den KBV-Praxisinformationen:
>> elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Anwendungen in der TI (Stand: 01.06.2022, PDF, 225 KB) 


Gematik: TI-Konnektoren werden nach und nach ausgetauscht

Ausführliche Informationen finden Sie in den KBV-Praxisnachrichten vom 17.03.2022 unter:
>> https://www.kbv.de/html/1150_57404.php


IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie nach § 75b SGB V)

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat (entsprechend dem Auftrag nach § 75b SGB V) eine Richtlinie erstellt, um Anforderungen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen Versorgung zu regeln.
Diese Richtlinie legt die in einer vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Praxis erforderlichen Anforderungen an die IT-Sicherheit fest.

Weitere Informationen finden Sie hier:
>> IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie nach § 75b SGB V)


Anlagen