Aktuelle Verordnungsinformationen
Therapie von COVID-19
Paxlovid® kann von HausärzInnen bevorratet und abgegeben werden!
Hausärztinnen und Hausärzte können seit 18. August bis zu fünf Therapieeinheiten Paxlovid® je Arztpraxis lagern und im Bedarfsfall direkt abgeben. Die Arzneimittel bestellen sie in ihrer Apotheke, in der sie in der Regel auch den Sprechstundenbedarf beziehen.
So wird bestellt
Ø Verordnung ohne Namensnennung auf dem Arzneimittelrezept (Muster 16)
Ø Kostenträgerangabe → Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 (wie bei der Bestellung von Impfstoffen gegen COVID-19)
Ø Praxen dürfen bis zu fünf Therapieeinheiten vorrätig haben
Ø Nach Abgabe des Arzneimittels können in entsprechender Anzahl neue Packungen nachbestellt werden
Patienteninformation
Die Ärztin bzw. der Arzt händigt den PatientInnen zusammen mit dem Medikament ein Informationsblatt aus. Es steht auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte bereit: www.bfarm.de/covid-19-arzneimittel.html
Abrechnung und Vergütung
Ø Praxen rechnen die Leistung mit der Pseudoziffer 88125 über ihre Kassenärztliche Vereinigung ab
Ø Für den Aufwand im Zusammenhang mit der Abgabe des Medikaments erhalten Ärztinnen und Ärzte laut BMG-Verordnung eine Vergütung von 15 Euro je abgegebene Packung. Diese Regelung wurde verlängert und gilt für Verordnungen bis zum 07. April 2023.
Unter den KBV – Informationen „Coronavirus“ stehen Ihnen weitere Informationen zur Verfügung
Weitere Informationen:
BMG/Bundesanzeiger:
Packungsbeilage Paxlovid:
Gebrauchsinformation: Information für Patienten - Paxlovid™ 150 mg + 100 mg Filmtabletten