Weiterhin Kennzeichnung der Pseudo-GOP 88240 bis einschließlich 30.06.2022
Für die Kennzeichnung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gilt seit 2020 ein Verfahren, das erneut verlängert wurde. Coronabezogene Leistungen werden weiterhin teilweise zusätzlich zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet, müssen hierfür jedoch mit der Pseudo-GOP 88240 gekennzeichnet werden.
Kennzeichnung mit der Pseudo-GOP 88240:
Um den erhöhten Behandlungsaufwand infolge von Corona zu erfassen ist es wichtig, dass Ärzte weiterhin die Ziffer 88240 an allen Tagen dokumentieren, an denen sie einen Patienten wegen des begründeten klinischen Verdachts auf eine Infektion oder wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus behandeln. Folgendes wird gekennzeichnet:
- alle Leistungen, die an diesen Tagen zum Ansatz gebracht werden
- die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale, auch wenn sie nicht an diesen gekennzeichneten Tagen abgerechnet wurde (wird von KV gekennzeichnet)
- die Zusatzpauschale für Pneumologie (GOP 04530 und 13650), auch wenn sie nicht an den gekennzeichneten Tagen abgerechnet wurde (wird von KV gekennzeichnet)
- die Zusatzpauschale fachinternistische Behandlung (GOP 13250), auch wenn sie nicht an den gekennzeichneten Tagen abgerechnet wurde (wird von KV gekennzeichnet)
Long-COVID nicht inbegriffen
Es gilt zu beachten, dass Ärztinnen und Ärzte Leistungen im Zusammenhang mit Long-COVID nicht mit der Ziffer 88240 kennzeichnen dürfen, sondern ausschließlich Leistungen zur Abklärung und Behandlung einer akuten Infektion.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Beschluss unter: