Verwendung des Ersatzwertes „UUU“ neu festgelegt zum 01. Januar 2020
Die Neuregelung in § 57a BMV-Ä sieht vor, dass in den nachfolgenden Konstellationen anstelle des jeweils spezifischen Diagnoseschlüssels nach ICD-10-GM regelhaft der ICD-Kode „Z01.7 Laboruntersuchung“ angegeben wird.
Konstellationen:
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Für Arztfälle in einer Arztpraxis, in denen in-vitro-diagnostische Untersuchungen der Abschnitte 11.4 (in-vitro-Diagnostik konstitutioneller genetischer Veränderungen in Gewebe und Organen), 19.3 (Diagnostische Gebührenordnungspositionen), 32.2 (Allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen), 32.3 (Spezielle Laboratoriumsuntersuchungen, molekulargenetische u. molekularpathologische Untersuchungen) EBM oder entsprechende Untersuchungen im Abschnitt 1.7 (Gesundheits- u. Früherkennungsuntersuchungen, Mutterschaftsvorsorge, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch) oder 8.5 (Reproduktionsmedizin) des EBM ohne unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt durchgeführt werden.
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Fallunabhängig für Fachärzte für Pathologie, Fachärzte für Neuropathologie, Fachärzte für Laboratoriumsmedizin sowie Fachärzte für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie.
Der für die Neuregelung gewählte Kode „Z01.7 Laboruntersuchung“ wurde aufgrund der Art der durchgeführten Leistung als in-vitro-diagnostische Untersuchung gewählt. Er bezieht sich nicht auf die Durchführung der Leistung durch die Fachgruppe für Laboratoriumsmedizin. Der Kode ist regelhaft mit dem Zusatzkennzeichen „G“ für die Diagnosesicherheit zu versehen.
Hinweis:
Der Ersatzwert ist nur für besondere Zwecke der vertragsärztlichen Versorgung anwendbar. Dies betrifft insbesondere die Abrechnungsdokumentation von Fachgruppen, die in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen abrechnen. Hierbei ist kein Arzt-Patienten Kontakt erforderlich und somit eine Stellung einer Diagnose nur bedingt bzw. nicht möglich. Sofern vom Vertragsarzt anhand der durchgeführten Diagnostik jedoch eine spezifische Diagnose gestellt werden kann, bzw. für die Abrechnung im EBM gefordert wird, ist diese zu kodieren.