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Aktuelle Abrechnungstipps

null Videosprechstunden sind jetzt öfter möglich – Vergütung im EBM ab 01. Oktober 2019 neu geregelt

Zur Förderung der Videosprechstunde haben KBV und GKV-Spitzenverband mehrere neue Regelungen zum 1. Oktober 2019 vereinbart. So darf jetzt auch ein Erstkontakt per Video erfolgen, wenn der Patient zuvor noch nicht bei dem Arzt in Behandlung war. Für Psychotherapien wurde die Videosprechstunde neu geöffnet.

Videosprechstunde für fast alle Fachgruppen

Seit Anfang Oktober dürfen nun Ärzte fast aller Fachgruppen Videosprechstunden durchführen und abrechnen – ausgenommen sind nur Laborärzte, Nuklearmediziner, Pathologen und Radiologen. Ebenso sind ermächtigte Ärzte und Humangenetiker dazu berechtigt die Videosprechstunde abzurechnen.

Neu ist, dass der erste Arzt-Patienten-Kontakt in einer Videosprechstunde stattfinden darf. Bislang musste der Arzt den Patienten kennen. Nunmehr ist die Videosprechstunde auch bei „neuen“ Patienten berechnungsfähig.

Vergütung über Versicherten- und Grundpauschale

Zur Förderung der Videosprechstunde wurde die Vergütung neu geregelt. Sie erfolgt seit dem 1. Oktober 2019 über die jeweilige Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale.

Grund-, Versicherten-, Konsiliarpauschale

GOP für die jeweilige Grund- u. Versicherten-pauschale

Alle Grund- und Versichertenpauschalen

  • Ausgenommen sind  die Pauschalen: GOP 03030, 04030, 12220, 12225

25214

Konsiliarpauschale nach strahlentherapeutischer Behandlung

Außerdem – sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind – folgende Zuschläge

PFG-Zuschläge

Zuschläge für die fachärztliche Grundversorgung

03040/04040

Zusatzpauschalen für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrages

03060/03061

Zuschläge für die Unterstützung der hausärztlichen Versorgung durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten

06225

Zuschlag für die Behandlung durch konservativ tätige Augenärzte

 

Die Pauschale nebst Zuschlägen werden in voller Höhe gezahlt, wenn im selben Quartal noch ein persönlicher Kontakt erfolgt. Ist dies nicht der Fall und der Kontakt erfolgt ausschließlich per Video, werden die Pauschale und gegebenenfalls die sich darauf beziehenden Zuschläge gekürzt.

Kennzeichnung: Die Abrechnung ist mit der Pseudo-GOP 88220 zu kennzeichnen, wenn der Patient in einem Quartal ausschließlich die Videosprechstunde „aufsucht". Die Anzahl dieser Behandlungsfälle ist auf 20 Prozent aller Behandlungsfälle des Arztes/Psychotherapeuten beschränkt.

Abschläge: Kommt der Patient in dem Quartal nicht mehr persönlich in die Praxis und es bleibt somit bei dem Kontakt ausschließlich in der Videosprechstunde, wird durch die KV ein fachgruppenspezifischer, prozentualer Abschlag auf die jeweilige Pauschale/den jeweiligen Zuschlag vorgenommen.

Gruppe 1:

Abschlag von 20%

Gruppe 2:

Abschlag von 25 %

Gruppe 3:

Abschlag von 30%

  • Hausärzte
  • Kinder- u. Jugendmediziner
  • Neurologie/Neurochirurgie
  • Kinder- u. Jugendpsychiatrie/-Psychotherapie
  • Psychosomatik/
    Psychotherapie/

    Psychiatrie
  • Schmerztherapie
  • Strahlentherapie (nur GOP 25214
  • Ermächtigte Ärzte

  • Innere Medizin
  • Gynäkologie
  • Chirurgie
  • Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
  • Humangenetik
  • Dermatologie
  • Orthopädie
  • Urologie
  • Physikalische u. Rehabilitative Medizin
  • Anästhesie
  • Augenheilkunde
  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/ Phoniatrie

 

Hinweis: Die strahlentherapeutischen Konsiliarpauschalen bei gutartiger bzw. bösartiger Erkrankung (GOP 25210 u. 25211) bleiben weiterhin nur im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig, da dieser zur Erfüllung des obligaten Leistungsinhalts (Überprüfung der vorliegenden Indikation) notwendig ist.

Psychotherapie per Video

Neu für ärztliche und psychologische Psychotherapeuten ist, dass sie nunmehr bestimmte Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie per Videosprechstunde durchführen und abrechnen können, für die das psychotherapeutische Berufsrecht und die Psychotherapie-Vereinbarung keinen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt vorgeben (s. Tabelle vorletzte/letzte Seite).

Die in der Tabelle (s. vorletzte/letzte Seite) genannten psychotherapeutischen GOPen und die weiteren Gesprächsleistungen, die entsprechend ihrer Leistungsbeschreibung im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt werden können, unterliegen einer Obergrenze. Sie beträgt 20 Prozent der berechneten GOP je Vertragsarzt und Quartal.

Hinweis: Voraussetzung ist jedoch, dass ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung vorausgegangen ist.

Technikzuschlag

Außerdem erhalten Ärzte und Psychotherapeuten einen Technikzuschlag zur Finanzierung der Kosten. Der Zuschlag ist weiterhin neben der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnungsfähig und soll die Kosten für den Videodienst abdecken. Er ist bei allen Videosprechstunden beziehungsweise Videofallkonferenzen anzugeben. Der Zuschlag ist pro Quartal auf maximal 1.899 Punkte / 205,52 Euro gedeckelt.

GOP

Kurzbeschreibung

Bewertung

01450

Technikzuschlag

  • Auf max. 1.899 Punkte gedeckelt

40 Punkte

4,33 Euro

Hinweis: Nur der Arzt/Psychotherapeut, der die Videofallkonferenz initiiert, erhält den Technikzuschlag (GOP 01450).

Zuschlag für Authentifizierung neuer Patienten

Für den Mehraufwand bei der Authentifizierung neuer Patienten in der Videosprechstunde – die erforderlichen Stammdaten lassen sich nicht über die elektronische Gesundheitskarte automatisiert erfassen – zahlen die Krankenkassen 1,08 Euro pro Versicherten. Die Abrechnung erfolgt über die neue GOP 01444 EBM als Zuschlag zur Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale. Als „unbekannt“ gilt im Rahmen dieser Regelungen ein Patient, der noch nicht im laufenden Quartal oder im Vorquartal in der Praxis behandelt wurde. Die GOP 01444 wird extrabudgetär vergütet. Sie wird zeitlich befristet bis zum 30. September 2021 in den EBM aufgenommen. Anschließend sollen neue technische Verfahren den Zusatzaufwand zur Authentifizierung in der Praxis obsolet machen.

GOP

Kurzbeschreibung

Bewertung

01444

Zuschlag für die Authentifizierung eines unbekannten Patienten

  • max. 1x im Behandlungsfall berechnungsfähig
  • unbekannter Patient = nicht im laufenden Quartal o. Vorquartal in der Praxis behandelt
  • zeitlich befristet bis zum 30.09.2021

10 Punkte

1,08 Euro

 

Chronikerzuschlag und Videosprechstunde

Videosprechstunden werden zudem beim Chronikerzuschlag angerechnet: Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte erhalten den Zuschlag (GOP 03220 bis 03222 / 04220 bis 04222) auch dann, wenn von den zwei persönlichen Arzt-Patienten-Kontakten einer im Rahmen der Videosprechstunde erfolgt. Die drei Kontakte müssen innerhalb der letzten vier Quartal erfolgt sein.

Chronikerpauschalen

03220

Zuschlag zur GOP 03000 für die Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung

03221

Zuschlag zur GOP 03220 für die intensive Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung

03222

Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 03220

04220

Zuschlag zur GOP 04000 für die Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung

04221

Zuschlag zur GOP 04220 für die intensive Behandlung und Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung

04222

Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 04220

 

Videofallkonferenzen in der Pflege

Auch Fallkonferenzen in der Pflege können nunmehr öfter per Video erfolgen. Möglich waren sie bisher bereits zwischen Ärzten und Pflegekräften des Pflegeheimes, mit dem ein Kooperationsvertrag für den Versicherten besteht (GOP 37120 und 37320).

Jetzt können solche Fallkonferenzen mit den Pflegekräften von Pflegebedürftigen auch per Video erfolgen und abgerechnet werden, wenn der Patient zu Hause oder in einer beschützenden Einrichtung versorgt wird.

GOP

Kurzbeschreibung

Bewertung

01442

Videofallkonferenz mit den an der Versorgung des Patienten beteiligten Pflege(fach)kräften

  • max. 3x im Krankheitsfall berechnungsfähig
  • Voraussetzung ist, dass im aktuellen und/oder den vorangegangenen zwei Quartalen mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in derselben Praxis stattgefunden hat.

64 Punkte

6,92 Euro

 

Auch Fallkonferenzen und Fallbesprechungen nach den GOP 30210 (Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom), 30706 (Schmerztherapie), 30948 (MRSA-Fall- und/oder regionale Netzwerkkonferenz) und 37400 (Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase) sind nun als Videofallkonferenz durchführbar.

Anschubfinanzierung

Außerdem erhalten Praxen für bis zu 50 Videosprechstunden im Quartal zehn Euro je Sprechstunde zusätzlich – insgesamt bis zu 500 Euro. Voraussetzung für den Zuschlag ist, dass die Praxis mindestens 15 Videosprechstunden im Quartal durchführt. Der Zuschlag wird dann automatisch durch die Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

Auf diese Anschubfinanzierung hatten sich KBV und Krankenkassen bei den Honorarverhandlungen im Sommer dieses Jahres geeinigt. Sie ist auf zwei Jahre befristet.

GOP

Kurzbeschreibung

Bewertung

01451

Anschubförderung Videosprechstunde

  • Praxen erhalten den Zuschlag für bis zu 50 Videosprechstunden im Quartal
  • Voraussetzung ist, dass sie mindestens 15 Videosprechstunden im Quartal durchführen
  • Zeitlich befristet bis zum 30.09.2021

92 Punkte

 

Folgende Leistungen dürfen in einer Videosprechstunde durchgeführt und abgerechnet werden:

GOP

Kurzbeschreibung

Gesprächsleistungen*

03230

Problemorientiertes ärztliches Gespräch

04230

Problemorientiertes ärztliches Gespräch

04355

Sozialpädiatrisch orientierte Beratung, Erörterung und/oder Abklärung

04430

Neuropädiatrisches Gespräch, Behandlung, Beratung, Erörterung und/oder Abklärung (Einzelbehandlung)

14220

Kinder- und Jugendpsychiatrisches Gespräch, Beratung, Erörterung, Abklärung (Einzelbehandlung)

14222

Anleitung Bezugs- oder Kontaktperson

16220

Neurologisches Gespräch Beratung, Erörterung, Abklärung (Einzelbehandlung)

21216

Fremdanamnese und/oder Anleitung bzw. Betreuung von Bezugspersonen

21220

Psychiatrisches Gespräch, Beratung, Erörterung, Abklärung (Einzelbehandlung)

22220

Psychotherapeutisches Gespräch (Einzelbehandlung)

22221

Psychosomatisches Gespräch, Behandlung, Beratung, Erörterung und/oder Abklärung (Einzelbehandlung)

23220

Psychotherapeutisches Gespräch (Einzelbehandlung)

Kennzeichnung der GOPen mit dem Buchstaben V:

Kennzeichnung von (Gesprächs-)Leistungen, die im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden.

 

Einzelpsychotherapie*

35401

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Kurzzeittherapie 1, Einzelbehandlung)

35402

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Kurzzeittherapie 2, Einzelbehandlung)

35405

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Langzeittherapie, Einzelbehandlung)

35411

Analytische Psychotherapie (Kurzzeittherapie 1, Einzelbehandlung)

35412

Analytische Psychotherapie (Kurzzeittherapie 2, Einzelbehandlung)

35415

Analytische Psychotherapie (Langzeittherapie, Einzelbehandlung)

35421

Verhaltenstherapie (Kurzzeittherapie 1, Einzelbehandlung)

35422

Verhaltenstherapie (Kurzzeittherapie 2, Einzelbehandlung)

35425

Verhaltenstherapie (Langzeittherapie, Einzelbehandlung)

Kennzeichnung der GOPen mit dem Buchstaben V:

Kennzeichnung von (Gesprächs-)Leistungen, die im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden.

Kennzeichnung der GOPen mit dem Buchstaben W:

Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen, die gemäß § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen und im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden.

 

Weitere psychotherapeutische Leistungen (Kapitel 35) *

35110

Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen

35111

Übende Interventionen als Einzelbehandlung

35112

Übende Interventionen als Gruppenbehandlung bei Erwachsenen

35113

Übende Intervention als Gruppenbehandlung bei Kindern und Jugendlichen

35141

Vertiefte Exploration

35142

Zuschlag Erhebung neurologischer und psychiatrischer Befunde

35600

Standardisierte Testverfahren

35601

Psychometrische Testverfahren (nur bei Erwachsenen)

Kennzeichnung der GOPen mit dem Buchstaben V:

Kennzeichnung von (Gesprächs-)Leistungen, die im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden.

Kennzeichnung der GOPen mit dem Buchstaben W:

Kennzeichnung von Psychotherapie-Leistungen, die gemäß § 11 Abs. 10 Anlage 1 BMV-Ä unter Einbeziehung einer Bezugsperson erfolgen und im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden.

 

Neuropsychologische Therapie (Abschnitt 30.11) *

30932

Neuropsychologische Therapie (Einzelbehandlung)

Kennzeichnung der GOPen mit dem Buchstaben V:

Kennzeichnung von (Gesprächs-)Leistungen, die im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden.

 

* Hinweise:

  • Maximal 20 Prozent der jeweiligen Leistung (GOP) im Quartal dürfen per Videosprechstunde erfolgen, für den Rest ist ein persönlicher Kontakt erforderlich.

  • Voraussetzung für psychotherapeutische Leistungen per Video ist, dass zuvor ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erfolgt ist.

 

GOP

Kurzbeschreibung

Videofallkonferenzen und Videofallbesprechungen

01442

Videofallkonferenz mit den an der Versorgung des Patienten beteiligten Pflege(fach)kräften

  • max. 3x im Krankheitsfall berechnungsfähig

Voraussetzung ist, dass im aktuellen und/oder den vorangegangenen zwei Quartalen mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in derselben Praxis stattgefunden hat.

30210

Teilnahme an einer multidisziplinären Fallkonferenz zur Indikationsüberprüfung eines Patienten mit diabetischem Fußsyndrom

30706

Teilnahme an einer schmerztherapeutischen Fallkonferenz

30948

Teilnahme an einer MRSA-Fall- und/oder regionalen Netzwerkkonferenz

37120

Fallkonferenz Pflegeheim gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä

37320

Fallkonferenz Palliativversorgung gemäß Anlage 30 zum BMV-Ä

37400

Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase

 

Hinweis: nur der Arzt/Psychotherapeut, der die Videofallkonferenz initiiert, erhält den Technikzuschlag (GOP 01450).

Anlagen