Sprechstundenbedarf Stand 12/23

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Gemäß der aktuell gültigen Sprechstundenbedarfsvereinbarung gelten als Sprechstundenbedarf nur solche Arzneimittel, Verbandmittel, Materialien, Instrumente, Gegenstände und Stoffe, die ihrer Art nach bei mehr als einem Versicherten Verwendung finden oder bei Notfällen sowie im Zusammenhang mit einem ärztlichen Eingriff bei mehr als einem Kranken zur Verfügung stehen müssen, soweit sie nicht mit
der Gebühr für die ärztliche Leistung abgegolten sind und soweit deren Kosten nicht zu den allgemeinen Praxiskosten gehören. Mittel, die für Vorsorgeuntersuchungen benötigt werden, sind mit den Gebühren nach dem EBM abgegolten und stellen daher keinen Sprechstundenbedarf dar.

Im Vergleich zu den vor dem 01.05.2019 gültigen Wirkstoff- und Materialliste handelt sich bei der
neuen Anlage zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung um keine Positivliste. Vielmehr werden hier auch Arzneimittel/-gruppen und Instrumente/Materialien gelistet, die grundsätzlich nicht oder nur bei bestimmten Indikationen/ Anwendungsgebieten über Sprechstundenbedarf bezogen werden dürfen. Die kann zukünftig helfen, sachlich-rechnerische Berichtigungen Sprechstundenbedarf zu vermeiden und gibt einen Hinweis darauf wie diese Artikel alternativ bezogen werden können.

Die Anlage ist in Arzneimittelgruppen unterteilt, einzelne Wirkstoffe sind nur noch beispielhaft genannt, dies ermöglicht die Zuordnung weiterer Wirkstoffe. Die Auflistung der zu beziehenden Mittel und Materialien ist detaillierter und untergliedert sich in folgende Gruppen: Arzneimittel, Desinfektionsmittel, Diagnostika, Einmalbedarf zur Infusion/Injektion/Entnahme, Gefäße, Implantate, Urologischer Bedarf, Verband- und OP Material, Instrumente/Geräte/Zubehör und Sonstigem.

Alle Informationen rund um das Thema Sprechstundenbedarf finden Sie in unserer FAQ-Liste und unter “Links und Verweise”.

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